AGB

Allgemeine Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich – Allgemeines

(1)  Unsere allgemeinen Lieferbedingungen (AGB) gelten für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen – auch für Auskunft und Beratung – an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, das heißt natürliche oder juristische Personen, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Nutzung erwerben, sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

  • Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen.
  • Soweit im Folgenden von Textform die Rede ist, sind damit sowohl die schriftliche Form als auch die in § 126b BGB beschriebene Form zulässig, also insbesondere auch das Telefax oder die E-Mail.
  • Soweit im Folgenden von Schadensersatzansprüchen die Rede ist, sind damit in gleicher Weise auch Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen i.S.v. § 284 BGB gemeint.

§ 2 Vertragsschluss – Erklärungen – Rechte – Abtretungsverbot

  • Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar. Vorher von uns abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge sind freibleibend; sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Zugang bei uns annehmen, soweit der Auftraggeber nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Auftraggebers.
  • Die Annahme einer Bestellung oder eines  Auftrags durch uns erfolgt unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des Auftraggebers beglichen werden und dass eine durch vorgenommene Kreditprüfung des Auftraggebers ohne negative Auskunft bleibt. Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der Bindungsfrist des Auftraggebers (siehe Absatz 1 Satz 2) kann unsere Annahme der Bestellung durch unsere Lieferung ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung maßgeblich ist.
  • Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
  • Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber uns oder einem Dritten gegenüber abzugeben hat, bedürfen der Textform.
  • An Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Kalkulationen, Mustern und sonstigen Unterlagen über unsere Produkte und Leistungen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Verwertung oder Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung; anderenfalls ist ihm beides untersagt. Die in Satz 1 und 2 genannten Unterlagen sind an uns zurückzugeben, soweit ein darauf basierender Auftrag an uns nicht erteilt wird.
  • Wir behalten uns das Recht vor, sämtliche Geschäfte über Kreditversicherung abzusichern und dem Versicherer die erforderlichen Daten des Auftraggebers und des Vertragsverhältnisses zu übermitteln.
  • Vertragliche Ansprüche sind seitens des Auftraggebers ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar, soweit nicht die Regelung des § 354a HGB greift.

§ 3 Vertrags- und Leistungsgegenstand – Warenqualität

  • Auskünfte und Erklärungen hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen durch uns oder unsere Vertriebsmittler erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung stehen wir insbesondere bei der Lieferung konkret angefragter bzw. detailliert beschriebener oder spezifizierter Waren nicht dafür ein, dass die von uns gelieferten Produkte und/oder unsere Leistungen für die Verfahren, Anwendungen und sonstigen Zwecke des Auftraggebers geeignet sind.
  • Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur kraft gesondertem Beratungsvertrag in Textform.
  • Durch uns gemachte Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich und als Durchschnittswerte zu verstehen, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Irrtümer in gedruckten Katalogen, Produktbeschreibungen und Preislisten bleiben vorbehalten.
  • Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
  • Außer im Vertrag ausdrücklich von uns übernommenen Garantien bestehen keine weiteren. Insbesondere sind Beschreibungen des Vertragsgegenstands oder des Liefer- und Leistungsumfangs, Eigenschaftsfestlegungen und technische Daten sind nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir mindestens in Textform eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.
  • Der Auftraggeber kann an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.
  • Bei der gelieferten Ware sind handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile zulässig und berechtigen nicht zu Beanstandungen und Ansprüchen uns gegenüber, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und etwaig vereinbarte Spezifikationen eingehalten werden. Vorstehendes gilt auch beim Verkauf aufgrund eines Warenmusters.

§ 4 Besondere Bedingungen für Folien und Erzeugnisse daraus

  • Wir behalten uns das Recht zur Lieferung von Mehr- oder Mindermengen in einem Umfang von 10 % der vereinbarten Mengen vor. Dem Auftraggeber wird die tatsächliche Liefermenge in Rechnung gestellt.
  • Wir schulden keine Abriebfestigkeit der Druckfarben, ohne dass das Aufbringen einer klaren Lackschicht vereinbart wurde.
  • Der Auftraggeber kann keine Lichtbeständigkeit der Farben erwarten.
  • Kleinere Farbabweichungen gegenüber Vorlagen, die vom Auftraggeber eingesandt wurden, sind zulässig.
  • Bei der Lieferung von Polyethylen-Produkten gelten – insbesondere im Hinblick auf Abweichungen in Maß oder Gewicht – die „GKV Prüf- und Bewertungsklauseln für Polyethylen-Folien und Erzeugnissen daraus“ (aufgestellt von der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.V.) in der zum Zeitpunkt der Vertragsschlusses geltenden Fassung. Diese Bestimmungen händigen wir dem Auftraggeber auf Wunsch in Textform aus.
  • Infolge typischer Eigenschaften von Polyethylen kann ein gewisses Haften der Folienbahnen sowie der daraus gefertigten Produkte auftreten, insbesondere wenn die Ware lange im verpackten Zustand oder in feuchten Räumen gelagert wird.
  • Folien aus Regeneratmaterial (Recyclingrohstoffen) und Erzeugnisse daraus können von Charge zu Charge Schwankungen in Beschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und physikalischen Eigenschaften aufweisen (insbesondere hinsichtlich Reißfestigkeit, Schrumpffähigkeit oder Gleitverhalten). Solche Abweichungen sind zulässig, soweit die Gebrauchstauglichkeit für den Auftraggeber nicht völlig aufgehoben ist.         

§ 5 Entwürfe und Klischees

  • Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees und Werkzeuge werden von uns zum Selbstkostenpreis berechnet. Diese bleiben, soweit sie über uns angefertigt sind, in unserem Gewahrsam und können nicht herausverlangt werden, wenn sie vom Auftraggeber nur anteilig bezahlt werden.
  • Wir benötigen für jede Druckfarbe ein oder mehrere Gummi-Klischees.
  • Auf Wunsch stellen wir Korrekturabzüge her, die vom Auftraggeber genau zu prüfen sind. Änderungen sind nur bei unverzüglicher Anzeige möglich. Wenn vom Auftraggeber keine verbindliche Druckskizze vorgelegt wird, wird der Druckstand von uns nach bestem Wissen festgelegt.

§ 6 Preise

  • Die Preise gelten für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  • Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(3) Sollte die Lieferung oder Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen und sollten sich die Kosten für Löhne, Material- oder Produktherstellung, Material- oder Produktbeschaffung, Verpackungsmaterial, Fracht, Steuern, Zölle oder Abgaben zwischenzeitlich gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses erhöht haben, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der vorgenannten Kostenfaktoren einseitig von uns angepasst werden. Ändert sich der Preis demnach um mehr als 20 % gegenüber dem vertraglich vereinbarten Preis, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir an einem Preiserhöhungsverlangen trotz Ankündigung der Rücktrittsabsicht des Auftraggebers festhalten.

§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht anders von uns angegeben oder vereinbart, ist die Vergütung nach Erhalt der Ware oder sonstigen Leistung sofort ohne Abzug von Skonto in vollem Umfang fällig. Wenn wir im Einzelfall Skonto gewähren, hat das den Ausgleich aller früheren fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.

(2)  Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

(3)  Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(4)  Kommt der Besteller mit der Zahlung einer fälligen Forderung in Verzug, so werden alle weiteren Forderungen, die wir gegen den Besteller aus anderen Rechtsverhältnissen haben und die bereits entstanden sind, auch sofort fällig; in diesem Fall erlöschen also durch uns eingeräumte Zahlungsziele, Stundungen oder ähnliche Zahlungshilfen. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, Leistungen, die wir noch zu erbringen haben, zurückzubehalten.

(5)  Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 8 Leistung und Leistungszeit

  • Verbindliche Termine für Lieferungen oder Leistungen bedürfen zu Beweiszwecken unserer schriftlichen Bestätigung.Soweit eine Mitwirkungspflicht des Auftraggebers notwendig ist, beginnt eine vereinbarte Leistungsfrist nicht zu laufen, bevor der Auftraggeber diese Pflicht erfüllt hat. Auch die Einhaltung von Zahlungsvereinbarungen stellt eine Mitwirkungspflicht in diesem Sinne dar.
  • Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder keine zusätzlichen Kosten entstehen (es sei denn, der Auftraggeber erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(3) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir den Auftraggeber rechtzeitig informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

(4) Ist ein Liefer- oder Leistungstermin oder eine Liefer- oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehendem Absatz 3 der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Auftraggeber objektiv unzumutbar, so ist der Auftraggeber berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.

§ 9 Verzug des Auftragnehmers

(1) Soweit die Geltendmachung von Rechten des Auftraggebers die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.

(2) Kommen wir in Verzug, dann ist unsere Haftung für den Ersatz des Verzögerungsschadens im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 5 % des Vertragspreises begrenzt. Weitere Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

(3) Vertragsstrafen wegen verspäteter Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen.

§ 10 Vertretenmüssen bei Gattungsschulden und Rücktritt

(1) Soweit die zu liefernde Sache nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt ist, haften wir nur dann auf Ersatz eines Schadens, wenn wir nicht nachweisen, dass wir die Nichtleistung, die Verspätung der Lieferung oder die Schlechtleistung nicht zu vertreten haben. Ergänzend gelten die Regelungen des § 14 der AGB.

(2) Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

§ 11 Erfüllung – Gefahrübergang – Abnahme

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt über.

(4) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

§ 12 Verzug des Auftraggebers

(1) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(2) Verzögert sich die Abnahme der Ware oder deren Versand aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer vierzehntägigen Nachfrist, nach unserer Wahl sofortige Vergütungszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Im Falle des vorstehend geregelten Schadensersatzverlangens können wir 10 % der vereinbarten Nettovergütung für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 13 Ansprüche bei Mängeln (Gewährleistung) – Verjährung

(1) Der Auftraggeber hat die Obliegenheiten des § 377 HGB zu beachten. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Auftraggebers aus.

(2) Für öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung eines von uns abweichenden Herstellers oder sonstiger Dritter übernehmen wir keine Haftung; sie stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

  • Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gilt die gelieferte Ware als vertragsgemäß vom Auftraggeber genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort.
  • Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung (insbesondere bei nicht nach dem Stand der Technik entsprechender Montage oder Montage entgegen der Montageanleitung) oder natürlicher Abnutzung der Ware, übermäßigem Einsatz oder ungeeignete Betriebsmittel sowie die Folgen physischer, chemischer oder elektrischer Einflüsse, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.
  • Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  • Etwaige Rückgriffsansprüche des Auftraggebers im Fall der Weiterveräußerung der Ware (Lieferantenregress in der Lieferkette) bestehen gegen uns nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Solche Rückgriffsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die von uns gelieferten Waren bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Waren entspricht.
  • Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmängeln bedarf stets der Textform.
  • Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs (siehe § 11 Abs. 3 und 4 der AGB), im Falle der auftraggeberseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht bei Bauverträgen, bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist des Verkäufers und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.

§ 14 Haftung für Schäden

(1) Wir haften für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – uneingeschränkt

a)  bei Vorsatz,

b)  bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

c)  im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war,

d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,

e) bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

(2) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir ebenfalls, im Falle einfacher Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf die Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Beachtung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen und die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

 Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, und solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.

(3) Wir haften auch für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit entstehen. Sind jedoch andere als wesentliche Vertragspflichten verletzt worden und auch andere Rechtsgüter als Leben, Körper oder Gesundheit betroffen, so ist unsere Haftung im Falle grober Fahrlässigkeit ebenfalls begrenzt auf die Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Beachtung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen und die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten ebenfalls für entsprechende Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

(6) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Auftraggeber bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention durch uns trägt der Auftraggeber, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

(3) Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b)  Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz a) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c)  Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

d)  Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl frei geben.

§ 16 Schutzrechte Dritter

(1) Macht ein Dritter Ansprüche wegen gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte (im Folgenden: Schutzrechte) durch die von uns gelieferten Produkte gegenüber dem Auftraggeber geltend und wird die vertragsgemäße Verwendung der Produkte durch den Auftraggeber hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber wird die behauptete Verletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung mit dem Dritten über die Schutzrechtsverletzung nur im Einvernehmen mit uns führen. Stellt der Auftraggeber die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

 (2) Der Auftraggeber hat keine Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung, soweit die Schutzrechtsverletzung durch ihn selbst zu vertreten ist, auf spezielle Vorgaben des Auftraggebers beruht (z.B. aufgrund von Fertigungsunterlagen, die er uns überlassen hat), durch eine in der Produktdokumentation nicht vorgesehene Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. Werden wir in einem solchen Fall von dritter Seite wegen Verletzung solcher Schutzrechte in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen einschließlich der Prozesskosten und sonstigen Aufwendungen freizustellen.

§ 17 Rechtswahl – Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und des UN-Kaufrechts (CISG).

(2)  Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

Vreden, Stand: 11. Juli 2018